Förderverein
Der Förderverein für die
Volleyballabteilung
Der Volleyballförderverein wurde 1999 gegründet. Zweck war die Förderung des Volleyballsports
in Bad Saulgau. 2008 kam als zusätzlicher Vereinszweck die Integrationsarbeit dazu.
Sport für Migranten sollte gefördert werden genauso wie der Sport für Menschen mit einer
Behinderung.
Unterstützt werden die Breakdance-Gruppen, die Tanzgruppe ShowdanceDelight, der
Mitternachtssport genauso wie die Jugendarbeit der Volleyballabteilung des TSV Bad Saulgau.
Sie können uns unterstützen durch den Beitritt als Mitglied des Volleyballfördervereins. Der
Mindestbeitrag (Höhe nach oben offen) beträgt € 10,- im Jahr.
Der Vorstand:
1.Vorsitzender: Timotheus Scheible
2. Vorsitzender: Thomas Güßgen
3. Kassierer: Martin Sättele
Bild oben: Kassierer Martin Sättele überreichte einen neuen komplett
ausgestatten Erste-Hilfe Koffer an Trainer Waldemar Karsprzak
Satzung des Volleyballfördervereins
Bad Saulgau e.V.
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Volleyballförderverein Bad Saulgau e.V.- im folgenden "Verein" genannt-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Saulgau und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel /Zweck des Vereins
1.
Der Verein bezweckt die Förderung des Volleyballsports im TSV Bad Saulgau, insbesondere auch der
Jugendarbeit. Ebenfalls unterstützt werden können Aktivitäten in Bad Saulgau, die der Integation von
Migranten und Menschen mit einer Behinderung dienen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge,
Spenden, Werbung, Sponsoren sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck
dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO ). Er ist ein Förderverein i. S. § 58 Nr 1
AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Einrichtung
verwendet
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen mit der Ausnahme, dass Vorstandsmitglieder
eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten können.
6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven
Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden
Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereis betätigen,
jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden
Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein
Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit,
sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an
sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In
der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind
verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive
Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der
Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in
grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beitragen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte
Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der
jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.
Beitrittserklärung